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Wie
für
viele Dienstleistungen sind auch die Kosten einer
Betreuung von den betroffenen Personen selbst zu tragen, wenn sie
entsprechend
der gesetzlichen Vorgaben dazu in der Lage sind. Als Maßstab
gelten hier die Einkommens- und Vermögensgrenzen des
Sozialhilferechts (12. Buch des Sozialgesetzbuches). Wer jedoch als
alleinstehende Person weniger
als
derzeit 10.000 € Vermögen hat, muss nicht
für die
Betreuungskosten aufkommen. In diesem Fall zahlt die Staatskasse die
Betreuungskosten, allerdings mit der Möglichkeit, diese
später von der betroffenen Person zurückzufordern,
falls
diese – wodurch auch immer – zu Vermögen
kommt.
Die Betreuungskosten bestehen neben Gerichtsgebühren vor allem aus den Vergütungen für den/die berufliche/n Betreuer:in. Während ehrenamtlichen Betreuer:innen lediglich eine Aufwandspauschale in Höhe von jährlich 399 € zusteht, wurde beruflichen Betreuer:innen bis zum Jahr 2005 der im wörtlichen Sinne "minutiös" nachgewiesene erforderliche zeitliche Aufwand erstattet. Zu prüfen waren diese Tätigkeitsnachweise arbeitsaufwändig durch die Gerichte. Nachdem es naturgemäß viele Unstimmigkeiten darüber gab, welche Tätigkeit denn nun gerechtfertigt war und was nicht, hat der Gesetzgeber zum Juli 2005 Vergütungspauschalen eingeführt, die unabhängig vom Einzelfall vom Betreuungsgericht festgesetzt werden und von den betroffenen Personen zu bezahlen sind. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nurmehr nach dem Aufenthaltsort des betroffenen Menschen (in einem Heim oder der eigenen Wohnung), nach seinem Vermögensstatus (Selbstzahler oder mittellos), nach der Dauer der Betreuung sowie nach der Ausbildung des/der Betreuer:in. Seit einer Reform im Jahre 2019 kommen für besondere Sachverhalte wie z.B. erhebliches zu verwaltendes Vermögen oder nicht selbstgenutztem Wohnraum gesonderte Pauschalen hinzu. Nachfolgend sind die ab Juli 2019 anfallenden Kosten für eine/n Betreuer:in mit (Fach-)Hochschulabschluss aufgeführt. Diese Werte sind Bruttozahlen, d.h. davon muss der/die Betreuer:in als Selbstständige/r alle Ausgaben des Betriebes und natürlich Einkommensteuer, Krankenversicherung und Altersvorsorge decken. Für die Jahre 2024 und 2025 hat der Gesetzgeber einen Inflationsausgleich in Höhe von zusätzlichen monatlich 7,50 € pro Betreuungsverfahren beschlossen. Für die Zeit ab 2026 sollte eigentlich ein komplett neues Vergütungssystem entwickelt werden, das den Mehraufwand durch die Betreuungsrechtsreform von 2023 und weitere Mehraufwände berücksichtigt. Ob und was da kommen wird, ist nicht absehbar und damit auch nicht die weitere Entwicklung des Betreuungswesens.
Die zu zahlenden Pauschalen sind dabei nicht aufwandsabhängig. Sie verpflichten die beruflichen Betreuer:innen weder, eine bestimmte Zeit ausschließlich für eine/n Klient:in aufzuwenden, noch erlauben sie, dringend zu erledigende Tätigkeiten liegen zu lassen. Der Gesetzgeber unterstellte ausdrücklich eine Mischkalkulation. Angesichts der hohen Kosten gerade im ersten halben Jahr ist es verständlich, wenn in den – seltenen – Fällen, in denen nach einem Unfall o.ä. eine vorläufige Betreuung eingerichtet wurde, der betroffene Mensch dann aber schnell wieder eigenständig handeln konnte, die entstehenden Kosten eine schwere Belastung bedeuten. Ähnlich verhält es sich mit den ebenfalls seltenen Betreuungsverfahren, die über lange Jahre nur geringen Aufwand mit sich bringen, aber von den betroffenen Personen selbst gezahlt werden müssen. Viele Berufsbetreuer:innen haben im Vorfeld der Gesetzesänderungen auf diese Problematik hingewiesen, der Gesetzgeber hat diese Einwände jedoch zugunsten einer einfachen Regelung nicht berücksichtigt. Da viele Betreuungen auch bei mittellosen Betroffenen einen erheblichen Aufwand erfordern, ist es den beruflichen Betreuer:innen nicht möglich, bei vermögenden Betroffenen auf ihre Vergütung zu verzichten, da sonst die laufenden Kosten nicht gedeckt werden können. |
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