Einrichtung
der Betreuung

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„Ein Zauberer kommt nie zu spät, Frodo Beutlin. Ebensowenig zu früh. Er trifft genau dann ein, wann er es beabsichtigt.“

Auch wenn von uns Berufsbetreuer:innen gelegentlich Zauberkräfte erwartet werden: im Gegensatz zum Zauberer Gandalf aus dem Film "Der Herr der Ringe: Die Gefährten" müssen wir abwarten, bis wir vom Gericht bestellt werden und den Beschluss darüber in Händen halten. Das passiert nie zu früh, manchmal leider etwas spät, andererseits werden manche rechtlichen Vorgänge gehemmt, bis die rechtliche Vertretung durch die Betreuung wieder gegeben ist.
Folgendes ist vor dem Beschluss über die Einrichtung der Betreuung durch das örtlich zuständige Amtsgericht passiert: Damit das Gericht tätig wird, muss das Betreuungsverfahren lediglich angeregt werden. Dies kann durch den betroffenen Menschen selbst, durch Angehörige, behandelnde Ärzt:innen, Mitarbeiter:innen von Pflegediensten, Heimen, Behörden oder Banken oder jeder anderen Person aus dem Umfeld geschehen. Nach der Anregung wird das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung tatsächlich vorliegen.
Folgende Personen bzw. Institutionen werden mit der betroffenen Person bei Hausbesuchen oder bei Terminen in der jeweiligen Institution Kontakt aufnehmen:
Ein Arzt bzw. eine Ärztin, i.d.R. aus dem Fachgebiet Psychiatrie, wird ein medizinisches Gutachten erstellen, um zu ermitteln, welche Erkrankung oder Behinderung vorliegt und ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist.
Die Betreuungsstelle (eine bei den Städten bzw. dem Landratsamt angesiedelte Behörde) wird vom Gericht beauftragt, sich ein Bild von der Lebenssituation des/der Betroffenen zu verschaffen und im Umfeld nach einem bzw. einer geeigneten Betreuer:in zu schauen.
Und schließlich wird der/die Betreuungsrichter:in nach Würdigung der medizinischen Unterlagen und des Berichts der Betreuungsstelle die betroffene Person persönlich anhören, um ihre Haltung zu einer eventuell erforderlichen Betreuung zu erfahren. Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn tatsächlich die medizinischen Voraussetzungen dafür vorliegen, die Betreuung nicht durch andere Hilfen wie etwa eine bestehende Vorsorgevollmacht unnötig ist und der betroffene Mensch, sofern er geschäftsfähig ist, auch selbst damit einverstanden ist.
Bei der Auswahl des/der Betreuer:in sind Wünsche der betroffenen Person zu berücksichtigen, wenn ihr Vorschlag nicht ihrem Wohl zuwider läuft.
Dieses Verfahren ist zeitraubend und dauert manchmal mehrere Monate. Aber dadurch kann auch weitgehend vermieden werden, dass durch eine irrtümlich oder gar mutwillig  falsche Anregung eine Betreuung eingerichtet wird, die der betroffene Mensch nicht benötigt oder nicht wünscht. Natürlich bedeutet schon dieses Verfahren eine gewisse Belastung für die betroffenen Personen durch die medizinische Untersuchung und die Gespräche mit Betreuungsstelle und Gericht. Dies sollte jedoch Angehörige oder andere Personen im Umfeld im Zweifel nicht abschrecken, ein solches Verfahren anzuregen.
In der Praxis geschieht eine solche Anregung bei sich langsam entwickelnden Erkrankungen leider oft erst dann, wenn bereits akute Probleme aufgetreten sind und der/die im Wege des unten näher beschriebenen Eilverfahrens eingesetzte Betreuer:in auf die eingetretenen Notlagen nurmehr reagieren kann. Oft ist dann schon erheblicher Schaden zu verzeichnen: Krankheiten sind unbehandelt fortgeschritten, der Haushalt verwahrlost, das Konto leer, und Gläubiger haben bereits die Zwangsvollstreckung veranlasst.
Im Umfeld der betroffenen Menschen besteht, so beobachten wir Berufsbetreuer:innen in der Praxis immer wieder, leider oft immer noch die Scheu davor, jemanden "entmündigen" zu lassen und "zu früh" ein Betreuungsverfahren anzuregen, zumal wenn die betroffene Person selbst ihre Defizite nicht erkennt oder - menschlich verständlich - am liebsten verheimlichen will. Dabei will die rechtliche Betreuung gerade keine Entmündigung, sondern eine verantwortlich begleitende und unterstützende Hilfe sein, um das gewohnte Leben mit den geringstmöglichen Einschränkungen noch lange weiterführen zu können! Und falls eine Betreuung tatsächlich nicht oder vielleicht noch nicht erforderlich ist, dann wird das Amtsgericht auch keine einrichten. Diese Klärung aber liegt nicht in der Verantwortung der Person oder Institution, die das Betreuungsverfahren angeregt hat!

In Situationen, in denen das oben beschriebene zeitraubende Verfahren zu lange dauert, etwa weil ein betroffener Mensch mit akuten Problemen in ein Krankenhaus eingeliefert wurde und sofortiger Handlungsbedarf besteht, kann das Gericht eine „vorläufige Betreuung“ per einstweiliger Anordnung einrichten. Der bzw. die dann bestellte Betreuer:in kann so oft schon wenige Stunden nach Anregung des Verfahrens zum Beispiel durch die Klinik die Vertretung der betroffenen Person gegenüber den behandelnden Ärzt:innen, aber auch die Sicherung der Wohnung oder dringend zu regelnde behördliche Angelegenheiten übernehmen.
Die ausführliche Prüfung wird das Gericht dann innerhalb der kommenden Monate nachholen. Oft ist die rechtliche Vertretung eine/r Patient:in in solchen Fällen nur kurzfristig erforderlich, und die Betreuung wird nach wenigen Wochen oder Monaten wieder aufgehoben.

Einmal eingerichtet, wird die weitere Notwendigkeit der Betreuung von Seiten des Gerichts nach einem oder mehreren – längstens sieben – Jahren mit dem gleichen Verfahren wie bei der Einrichtung geprüft. Unabhängig davon kann von der betroffenen Person selbst oder dem/der Betreuer:in jederzeit die vorzeitige Aufhebung, Einschränkung oder auch Erweiterung der Betreuung angeregt werden.
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