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Zwischen
dem/der
Betreuer:in und den behandelnden Ärzt:innen der betreuten
Personen
ist ein besonderes Vertrauensverhältnis erforderlich, soweit
der
Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge
eingerichtet ist. Der/die
Betreuer:in benötigt detaillierte Informationen über
die
Entwicklung der Erkrankung bzw. Behinderung der betroffenen Person, um
eine
etwa erforderliche Unterstützung zu organisieren oder bei
Bedarf die
Einschränkung oder Erweiterung der Betreuung anzuregen.
Damit der/die Betreuer:in rechtzeitig (mit z.B. den besonders dafür zuständigen Sozialdiensten der Kliniken) die notwendigen Vorkehrungen abstimmen und organisieren kann, ist es wichtig, dass geplante Operationen, die Verlegung in eine andere Klinik oder die Entlassung nach Hause frühzeitig mitgeteilt werden. Unklarheiten gibt es häufig über die Frage, wann die betreute Person selbst in medizinische Maßnahmen wirksam einwilligen kann, und wann dies der/die Betreuer:in tun muss. Hier gilt der Grundsatz: kann die betreute Person die Notwendigkeit und die Risiken einer Behandlung, sei es eine Medikamentengabe oder eine Operation, erkennen und verstehen, dann kann sie - und nur sie selbst - auch selbst die Einwilligung dazu geben. Lehnt sie den ärztlich empfohlenen Eingriff ab, so darf er nicht durchgeführt werden. Der/die Betreuer:in könnte in einem solchen Fall nicht an Stelle der betroffenen Person einwilligen. Kann die betreute Person jedoch auf Grund ihrer Erkrankung bzw. Behinderung die Tragweite der zu treffenden Entscheidung nicht erfassen, muss der/die Betreuer:in an ihrer Stelle - unter Berücksichtigung ihrer aktuellen und evtl. früher geäußerten Wünsche und nach ärztlicher Aufklärung und Abwägung der Risiken - entscheiden. Falls bei der geplanten Maßnahme das Risiko erhöht ist, dass die zu behandelnde Person verstirbt oder schweren und andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss sich der/die Betreuer:in seine Einwilligung vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Wie schon im allgemeinen Teil erwähnt, ist der/die Betreuer:in keinesfalls für Fahr-, Begleit- und Transportdienste zuständig, wie dies leider immer wieder von Ärzt:innen und Kliniken angenommen wird. |
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