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Die Sicherstellung der finanziellen Mittel gehört oft zu den wichtigsten Aufgaben einer rechtlichen Betreuung. Dies umso mehr, als die betroffenen Personen durch ihre Erkrankung oder Behinderung häufig nicht (mehr) in der Lage ist, durch eigene Erwerbstätigkeit für ausreichenden Lebensunterhalt zu sorgen. Ist kein ausreichendes Vermögen vorhanden, müssen Renten- und Sozialleistungsansprüche bis hin zum Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld 2) oder Sozialhilfe geklärt werden.
Wie bereits eingangs erläutert, handelt der/die Betreuer:in stets neben der betroffenen Person. Dies gilt auch bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten. Von Bank- und Behördenmitarbeiter:innen wird dies leider immer wieder in Frage gestellt („dann wäre doch keine Betreuung nötig“), Auszahlungen an die betroffenen Personen verweigert oder Anträge ohne Unterschrift der betreuenden Person nicht angenommen.
Die betroffene Person ist jedoch in ihrer Verfügungsberechtigung durch die Betreuung nicht automatisch eingeschränkt. Das Betreuungsrecht trägt damit vielen Krankheitsbildern Rechnung, bei denen der/die Betroffene zumindest einen Teil der Angelegenheiten selbst erledigen kann. Die rechtliche Betreuung soll die Betroffenen zunächst und vorrangig bei der eigenen Antragsstellung unterstützen und bleibt beratend und beobachtend im Hintergrund. Erforderlichenfalls wird die Einhaltung von Fristen beispielsweise bei sozialrechtlichen Anträgen oder der Eingang von Zahlungen geprüft.
So ist es bei den von mir geführten Betreuungen eher die Regel als die Ausnahme, dass die Betroffenen insbesondere ihre Bankangelegenheiten weitgehend selbstständig erledigen, wie sie dies schon vor Einrichtung der Betreuung getan hatten. Unregelmäßigkeiten wie etwa eine außergewöhnlich hohe Lastschrift werden von mir mit den Klient:innen besprochen und geklärt.
Erst wenn diese krankheitsbedingt den Überblick über ihre Finanzen verlieren und wichtige Verpflichtungen wie z.B. die Mietzahlung gefährdet sind, wird der/die Betreuer:in etwa durch Vereinbarung eines monatlichen oder wöchentlichen Auszahlungslimits strukturierend eingreifen. Oberstes Ziel ist es dabei stets, die Betroffenen so wenig wie möglich einzuschränken, ohne dabei die finanzielle Existenz zu gefährden.
Auch im behördlichen Bereich wird die betroffene Person nach Möglichkeit einfachere Anträge weiterhin selbst stellen, etwa auf einen neuen Personalausweis. Dafür oder für bestimmte Leistungen wie etwa Arbeitslosengeld ist sogar die höchstpersönliche Meldung erforderlich, die der/die Betreuer:in nicht ersetzen kann. Beratung und Unterstützung durch die rechtliche Betreuung sind häufig nur bei umfangreicheren Anträgen erforderlich.
Ungültig sind Handlungen der betroffenen Person nur dann, wenn diese krankheitsbedingt nicht geschäftsfähig ist oder ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde. 
Dem/der beruflichen Betreuer:in sind insbesondere im Bezug auf finanzielle Verfügungen enge gesetzliche Grenzen gesetzt, näheres hierzu siehe unter Gerichtliche Kontrolle.
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