Rechtliche    
    Betreuung

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„Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).“
(§ 1814 Abs. 1 BGB)

Die „rechtliche Betreuung“ unterstützt betroffene Personen in den Bereichen, in denen sie durch ihre Erkrankung oder Behinderung selbst eingeschränkt sind. In Bereichen, wo keine eigene Handlungsfähigkeit möglich ist, übernimmt die Betreuung die rechtliche Vertretung. Dabei wird die Handlungsfähigkeit des betroffenen Menschen durch die Betreuung grundsätzlich nicht eingeschränkt (im Gegensatz zur 1992 abgeschafften Vormundschaft, mit der die rechtliche Betreuung in der Öffentlichkeit leider immer noch häufig verwechselt wird). Und durch die Betreuungsrechtsreform 2023 wird nochmals mehr die Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Person in den Vordergrund gestellt. 
Die rechtliche Unterstützung oder Vertretung ist nur in dem vom Gericht eingerichteten Aufgabenkreis möglich. Dazu gehören beispielweise die Regelung finanzieller oder behördlicher Angelegenheiten oder die Beauftragung und Kontrolle von Pflegediensten oder Heimen. Die entsprechenden Aufgabenbereiche heißen dann beispielsweise: „Vermögenssorge“, „Unterstützung durchs Hilfsdienste“ oder „Heimangelegenheiten“.
Wird auf den folgenden Seiten eine durch die rechtliche Betreuung zu regelnde Angelegenheit aufgeführt, so wird stets vorausgesetzt, dass der entsprechende Aufgabenbereich eingerichtet ist und die betroffene Person sich nicht selbst darum kümmern kann.
Nicht zu den Aufgaben der rechtlichen Betreuung gehören dagegen: konkrete Pflege-, Fahr- und Begleitdienste oder das Übernehmen von Besorgungen.

Es sind längst nicht nur altersverwirrte, geistig behinderte oder psychisch kranke Menschen, denen ein Betreuer zur Seite gestellt wird. Auch nach einem Unfall oder einer plötzlichen Erkrankung wie etwa einem Schlaganfall wird häufig kurzfristig eine Betreuung eingerichtet, um die dringendsten Angelegenheiten zu regeln. Solch eine vorläufige Betreuung endet nach spätestens sechs Monaten oder wird schon vorher aufgehoben, weil der/die betroffene Patient:in wieder genesen ist oder eine bevollmächtigte Person gefunden wurde.
Im Rahmen der Betreuung gilt es, neben dem Kontakt mit der betroffenen Person ihren Wünschen, Vorstellungen und Möglichkeiten entsprechend die erforderlichen Absprachen mit ihrem gesamten Umfeld zu treffen: mit Angehörigen, Ärzt:innen, Versorgungs- und Pflegediensten bzw. dem Heim, der Arbeitsstelle oder Behörden. Oftmals ist es dabei für die rechtlichen Betreuer:innen als nicht direkt Betroffene leichter, ein Problem etwa mit einer Behörde zu regeln, als dies der unmittelbar und damit meist emotional betroffenen Person möglich ist.
Soweit möglich werden von mir als Vertreter meiner Klient:innen einvernehmliche Lösungen angestrebt, um auch zukünftig eine gute Zusammenarbeit im Sinne der betroffenen Menschen zu gewährleisten.
Aber natürlich gibt es auch Situationen, in denen keine einvernehmliche Lösung mit den Beteiligten gefunden wird und die Interessen der betroffenen Person gegen ihr  Umfeld vertreten werden müssen. In diesem Fall stellt das Betreuungsrecht den/die Betreuer:in parteiisch an die Seite der zu betreuenden Person.
Leider gibt es auch, wenn auch selten, Situationen, in denen die rechtliche Betreuung im wohlverstandenen Interesse des betroffenen Menschen, aber gegen dessen eigenen erklärten Willen handeln muss, weil dieser die notwendigen Maßnahmen krankheits- bzw. behinderungsbedingt nicht erfassen oder umsetzen kann. Dies kann die Einschränkung der finanziellen Handlungsmöglichkeiten sein, die Auflösung der Wohnung oder die Verlegung in eine geschlossene Klinik oder Facheinrichtung. Besonders in diesen Fällen stellt die Kontrolle durch das Betreuungsgericht sicher, dass durch den/die Betreuer:in nur die unbedingt erforderlichen Eingriffe vorgenommen werden.
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