Geschäfts-    
    unfähigkeit

 Einwilligungs-    
    vorbehalt


Logo
Obwohl eine eingerichtete rechtliche Betreuung selbst die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht einschränkt, gibt es Situationen, in denen ihre Verfügungen nicht wirksam sind. Nämlich wenn sie wegen ihrer Erkrankung oder Behinderung geschäftsunfähig ist oder vom Betreuungsgericht ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
Eine krankheits- oder behinderungsbedingte Geschäftsunfähigkeit gemäß § 104 ff BGB kann dauerhaft oder auch vorübergehend sein. Wenn die freie Willensbestimmung gestört ist, sind abgegebene Willenserklärungen nichtig, unabhängig davon, ob Vertragspartner dies wussten bzw. erkennen konnten oder nicht. Diese Regelung dient damit dem Schutz der betroffenen Person vor Schäden durch solche Verträge. Eine Genehmigung durch den/die Betreuer:in ist nachträglich möglich.
Ebenfalls zum Schutz der betroffenenen Person ist der vom Betreuungsgericht in seltenen Fällen angeordnete Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB gedacht. Von ihr abgeschlossene Geschäfte sind dann „schwebend unwirksam“, d.h. sie werden erst gültig, wenn der/die Betreuer:in sie nachträglich genehmigt.
Falls der im Zustand der Geschäftsunfähigkeit bzw. unter Einwilligungsvorbehalt abgeschlossene Vertrag die betroffenen Person schädigen würde, etwa weil nicht genug Geld da ist, um die Forderung zu bezahlen, wird der/die Betreuer:in diese Genehmigung nicht erteilen. Der Vertrag ist dann rückabzuwickeln, d.h. etwa geleistete Zahlungen oder Lieferungen sind zurückzugeben.
 · © · Impressum/Datenschutz