Gerichtliche    
    Kontrolle

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Betreuer:innen – ehrenamtliche wie berufliche – treffen Entscheidungen für andere, verfügen über fremdes Vermögen und können damit den betroffenen Menschen, die dies vielleicht selbst nicht mehr vollständig kontrollieren können, Schaden zufügen. Um das zu verhindern, sieht das Betreuungsrecht strenge Kontrollmechanismen vor. Die betreuungsgerichtlichen Anforderungen an beruflich tätige Betreuer:innen, die nachfolgend geschildert werden, sind dabei deutlich höher als die Kontrollen bei ehrenamtlichen.
Im Vermögensbereich muss, soweit dieser von der Betreuung umfasst ist, einmal jährlich Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben gelegt werden. Dabei müssen in aller Regel sämtliche Kontoauszüge und alle dazugehörigen Belege (Rechnungen u.dgl.) beim Gericht eingereicht werden.
Fühlen sich viele betroffene Menschen durch ihre Erkrankung/Behinderung und (so wird es oft empfunden) „zusätzlich“ durch die Betreuung schon in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt, so auch wird die behutsam formulierte Frage nach sämtlichen Kontoauszügen, Sparbüchern und Belegen vollends als massiver Eingriff in die persönliche Souveränität gewertet. Aber kontrolliert werden vom Gericht natürlich nicht die Verfügungen des betroffenen Menschen, der ja in der Regel unbeschränkt über sein Vermögen verfügen kann, sondern, ob der/die Betreuer:in unzulässige Ausgaben getätigt oder gar in seine eigene Tasche gewirtschaftet haben könnte.
Größere Vermögensverfügungen werden eine/m beruflichen Betreuer:in bereits durch die Banken versperrt. So wird für den Zugriff auf Sparkonten und andere Geldanlagen eine besondere betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt.
Gleiches gilt für die Auflösung der Wohnung oder den Verkauf von Immobilien, die ohne gerichtliche Genehmigung nicht möglich sind. Und natürlich ist eine solche auch erforderlich, wenn schwerwiegende medizinische Eingriffe mit einem erhöhten Risiko geplant sind, dass die betroffene Person verstirbt oder dauerhaft Schaden nimmt.
Der/die Betreuer:in ist verpflichtet, mit der betroffenen Person alle wichtigen Angelegenheiten zu besprechen, ihre Wünsche zu berücksichtigen und notwendige Maßnahmen zu erläutern, sofern die Erkrankung bzw. Behinderung dies zulässt. Offene Fragen sollten der betroffene Mensch und sein Angehörigen zunächst natürlich mit dem/der Betreuer:in besprechen. Falls jedoch der Verdacht aufkommt, dass etwas in der Betreuung nicht mit rechten Dingen zugeht, sollte umgehend das zuständige Amtsgericht informiert werden, damit das Vorgehen des/der Betreuer:in geprüft werden kann.
In den Medien werden immer wieder skandalöse Fälle geschildert, die aber, soweit sich das anhand der Berichterstattung nachvollziehen lässt, eigentlich nur mit geballter krimineller Energie, gepaart mit einer völlig unzureichenden gerichtlichen Kontrolle denkbar sind. Letzteres kann aus der eigenen Praxis den Betreuungsgerichten in der Region nicht nachgesagt werden.
An dieser Stelle zeigt sich übrigens der große Unterschied zur Vorsorgevollmacht: bei der rechtlichen Betreuung gibt es immer eine Kontrollinstanz, eben das Betreuungsgericht. Bei einer Vorsorgevollmacht existiert diese Kontrolle nicht, wenn nicht bereits bei Vollmachtserteilung eine solche durch eine/n neutrale/n Dritten eingebaut wird. Kann die vollmachtgebende Person die Kontrolle einmal nicht mehr selbst wahrnehmen, so hat die bevollmächtigte tatsächlich freie Hand - im Vermögensbereich ebenso wie bei der Aufenthaltsbestimmung und allen anderen Bereichen.
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